Häufige Fragen rund um das Thema „Pflege“
Leistungen im Bereich der Körperpflege (z.B. Waschen oder Duschen), der Ernährung (z.B. Hilfe beim Essen oder Zubereiten des Frühstücks) sowie der Mobilität (z.B. korrekte Lagerung im Bett oder einem Sessel) bezeichnet man als Grundpflege.
Bei der Grundpflege geht es um Tätigkeiten (Verrichtungen) des täglichen Lebens, wie Waschen oder Anziehen, die man aufgrund körperlicher Defizite nicht mehr selbst ausführen kann oder deren Notwendigkeit man aufrund psychischer Defizite nicht mehr erkennt oder vergisst (z.B. bei Depressionen oder Demenz).
Alle diese grundpflegerischen Tätigkeiten sind in einem Leistungskatalog der Pflegekassen zusammengefasst. Die Kosten für diese von der Pflegekasse definierten Leistungen werden bis zum Höchstbetrag des entsprechenden Pflegegrades von Ihrer Pflegekasse übernommen.
Sollten Sie Fragen haben oder wünschen Sie ein unverbindliches Angebot über Leistungen der Grundpflege, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Was bedeutet der Begriff „Behandlungspflege“?
Vom Haus- oder Facharzt angeordnete, aber an einen Pflegedienst delegierte Tätigkeiten, werden mit dem Begriff Behandlungspflege zusammengefasst.
Dies sind üblicherweise medizinische Hilfeleistungen wie Verbandwechsel, Wundversorgungen, Insulininjektionen, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder Medikamentengaben.
Wie auch sonst bei Arztbesuchen, werden diese Leistungen üblicherweise vollständig von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Hinweis: bei Inanspruchnahme von Behandlungspflege werden bei den gesetzlichen Krankenkassen private Zuzahlungen fällig (sofern keine grundsätzliche Befreiung vorliegt). Diese Zuzahlungen betragen 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme pro Kalenderjahr, sowie 10,- Euro je ärztliche Verordnung.
Hinweis für Privat-Versicherte: je nach Vertrag mit Ihrer privaten Krankenversicherung können geringere oder auch höhere Zuzahlungen entstehen. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer privaten Krankenversicherung.
Wer oder was ist der „MDK“?
Der „Medizinische Dienst der Krankenversicherung“, kurz MDK, ist der medizinische, zahnmedizinische und pflegerische Beratungs- und Begutachtungsdienst für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland. Bei privaten Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt diese Aufgaben die Prüforganisation "MEDICPROOF".
Im Bereich der ambulanten Pflege übernimmt der MDK beispielsweise die Begutachtung, wenn Sie erstmalig einen Pflegegrad, oder z.B. bei Verschlechterung des Allgemeinzustandes, einen höheren Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse beantragen.
Auch wir als Pflegedienst werden jedes Jahr vom MDK überprüft. Dabei wurden uns stets sehr gute Leitungen attestiert. Die Ergebnisse unserer MDK-Prüfungen finden Sie im Bereich "Über uns".
Wo kann ich mich zum Thema „Pflege“ beraten lassen?
Wir, der Pflegedienst Fecken, machen dies unverbindlich und kostenlos. Sprechen Sie uns einfach an.
Weitere Möglichekiten der Beratung bietet natürlich auch Ihre Krankenkasse/Pflegekasse oder die Pflegeberatung der Stadt Remscheid.
Welche finanzielle Unterstützung kann ich bekommen?
Sofern Sie pflegebedürftig sind, können Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Daraufhin beauftragt die Pflegekasse den MDK, Sie zuhause (oder auch im Krankenhaus oder einer Reha) zu besuchen und den Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit zu ermitteln.
Wenn Sie daraufhin einen Pflegegrad bekommen, stehen Ihnen diverse Budgets zur Finanzierung der ambulanten Pflege zur Verfügung. Die wichtigsten davon wären:
(siehe untenstehende Tabelle)
(125,- Euro/Monat)
(bis zu 2.418,- Euro/Jahr)
(40,- Euro/Monat)
Wie hoch das monatliche Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistungen sind, hängt vom Pflegegrad ab.
Hier eine Übersicht (Stand 08/2024):
Pflegegrad | Pflegegeld/Monat | Sachleistung/Monat |
1 | 0,- Euro * | 0,- Euro * |
2 | 332,- Euro | 761,- Euro |
3 | 573,- Euro | 1.432,- Euro |
4 | 765,- Euro | 1.778,- Euro |
5 | 947,- Euro | 2.200,- Euro |
Sie können auch die so genannte Kombileistung beantragen. Das ist eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung.
Was ist ein Pflegegrad?
Pflegegrade sollen beschreiben, in welchem Maß eine Person hilfs- oder pflegebedürftig ist.
Pflegebedürftigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder behinderte Person ihren Alltag dauerhaft nicht selbständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist. Je mehr Hilfe bzw. Unterstützung benötigt wird, desto höher fällt der Pflegegrad aus (Pflegegrad 1 bis 5).
Der Hilfebedarf muss sich auf die gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens beziehen. Die Verrichtungen werden vom Gesetzgeber definiert und in vier Bereiche unterteilt:
- Körperpflege
- Waschen
- Duschen
- Baden
- Zahnpflege
- Kämmen
- Rasieren
- Darm- oder Blasenentleerung
- Ernährung
- mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung
- mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung
- Mobilität
- selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
- An- und Auskleiden
- Gehen
- Stehen
- Treppensteigen
- Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- Hauswirtschaftliche Versorgung
- Einkaufen
- Kochen
- Reinigen der Wohnung
- Spülen
- Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
- Beheizen des Wohnraums
Wie werden die Pflegegrade ermittelt?
Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Ihre Pflegekasse wird daraufhin den MDK beauftragen, Sie zu besuchen und dabei den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen.
Hierzu gibt es ein klar geregeltes Begutachtungsverfahren, oder auch Begutachtungsinstrument genannt.
Dabei werden Aktivitäten oder Fähigkeiten aus fünf Bereichen des täglichen Lebens abgefragt, in wie weit diese noch selbstständig durchgeführt werden können. Diese verschiedenen Bereiche werden zudem unterschiedlich gewichtet:
- Mobilität, 10%
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, 15%
- Selbstversorgung, 40%
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, 20%
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, 15%
- Selbstständig = 0 Punkten
- Überwiegend selbstständig = 1 Punkt
- überwiegend unselbstständig = 2 Punkte
- unselbstständig = 3 Punkte
- ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten, geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
➔ Pflegegrad 1
- ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten, erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
➔ Pflegegrad 2
- ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten, schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
➔ Pflegegrad 3
- ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten, schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
➔ Pflegegrad 4
- ab 90 bis 100 Gesamtpunkten, schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
➔ Pflegegrad 5
Pflegegeld? Pflegesachleistung? Kombileistung?
Sofern Sie einen Pflegegrad haben, stehen Ihnen wahlweise Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zu.
Pflegegeld bekommen Sie als Inhaber eines Pflegegrades direkt ausbezahlt. Mit diesem Betrag können Sie die Pflege selbst sicherstellen, zum Beispiel indem Sie Angehörigen, Nachbarn oder Freunden, die Sie im Alltag unterstützen einen entsprechenden Betrag für deren Hilfe zukommen lassen. Mit diesem Geld können Sie auch Taxi-Fahrten bezahlen oder einen Menü-Service. Sie müssen keine Belege sammeln um Ihre Ausgaben nachzuweisen. Letzendlich ist Ihrer Pflegekasse egal, was Sie mit dem Geld machen.
Mit dem Budget der Pflegesachleistungen können Sie Leistungen bei gewerblichen Anbietern "einkaufen", zum Beispiel bei Pflegediensten. Wenn Sie sich für Pflegesachleistungen entscheiden wird Ihnen kein Geld überwiesen. Pflegedienste rechnen bis zur Höchstgrenze direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Die Kombileistung ist eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung. Wenn Sie sich zum Beispiel von einem Pflegedienst helfen lassen, dieser aber nicht das komplette Monatsbudget an Pflegesachleistungen ausschöpft, wird Ihnen noch ein Teil des Pflegegeldes ausbezahlt.
Wieviel Ihnen noch ausbezahlt wird, wird prozentual berechnet. Wenn Sie zum Beispiel 70% Ihres Sachleistungsbudget bei einem Pflegedienst nutzen, wird Ihnen noch 30% von Ihrem Pflegegeld ausbezahlt.
Ein konkretes Beispiel: Nehmen wir an, Sie haben Pflegegrad 2. Dann stehen Ihnen 332,- Euro Pflegegeld oder 761,- Euro Sachleistungen zu. Wenn Sie nun also 70% der Sachleistungen bei einem Pflegedienst nutzen (dies wären 532,70 Euro), dann bekommen Sie noch 30% von 332,- Euro, also genau 99,60 Euro von Ihrer Pflegekasse ausbezahlt.
Hier eine Übersicht über die Beträge des Pflegegeldes und Sachleistungen bei den verschiedenen Pflegegraden (Stand 08/2024):
Pflegegrad | Pflegegeld/Monat | Sachleistung/Monat |
1 | 0,- Euro | 0,- Euro |
2 | 332,- Euro | 761,- Euro |
3 | 573,- Euro | 1.432,- Euro |
4 | 765,- Euro | 1.778,- Euro |
5 | 947,- Euro | 2.200,- Euro |
Was verbirgt sich hinter dem „Pflegeeinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI“?
Alle Empfänger von Pflegegeld (reines Pflegegeld, keine Kombileistung) sind verpflichtet in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz nach §37 Abs.3 SGB XI durch eine von den Pflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen.
Wir, der Pflegedienst Fecken, sind eine solche zugelassene Pflegeeinrichtung und können daher diese Einsätze bei Ihnen durchführen.
Diese Einsätze dienen der Beratung der Pflegeperson, sowie den Angehörigen und soll die Qualität der Pflege sichern. Ziel dieser Beratung ist es, frühzeitig einen eventuell erhöhten Pflegebedarf oder überforderung der Pflegeperson festzustellen. Weiterhin kann auf Entlastungsmöglichkeiten, wie z. B. Tages-, Kurzzeit-, Verhinderungspflege, Kurse für pflegende Angehörige und Hilfsmittel hingewiesen werden. Sollte die Beratung abgelehnt werden, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder sogar entziehen.
Deshalb empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig ein Beratungsgespräch mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zu vereinbaren. Sie werden dann von einer qualifizierten und erfahrenen Pflegekraft nach Terminabsprache zu Hause besucht. Diese erfasst die derzeitige Pflegesituation und informiert und berät Sie über:
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Hilfsangebote im häuslichen Bereich wie z.B. pflegerische Hilfen, hauswirtschaftliche Hilfen, Essen auf Rädern, Hausnotruf
- den Einsatz und die Möglichkeiten von Hilfsmitteln, welche die Pflege zu Hause erleichtern
- Angebote in Einrichtungen der stationären Pflege sowie der Tages- und Kurzzeitpflege
- Angebote für demenziell Erkrankte
- Entlastungsangebote wie z.B. Verhinderungspflege
- Vermittlung und Hilfen in akuten Versorgungs- und Pflegesituationen, bei Klärung des individuellen Hilfe- und Pflegebedarfs, bei Beantragung der einzelnen Pflegeleistungen, bei der Koordinierung und Durchführung der notwendigen Hilfe
- Weiterleitung und Vermittlung von Diensten
Wenn Sie einen solchen Beratungseinsatz benötigen, dann wenden Sie sich gerne an uns. Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse.
Die Häufigkeit der abzurufenden Pflegeeinsätze richtet sich nach der Höhe des Pflegegrades
- Pflegegrade 1 bis 3: alle 6 Monate
- Pflegegrade 4 bis 5: alle 3 Monate
Wie kann ich meine Wohnung bei Pflegebedürftigkeit anpassen?
Mitunter scheint der Verbleib in der eigenen Wohnung zu scheitern, weil die baulichen Voraussetzungen dagegen sprechen.
Was viele nicht wissen: Die Pflegeversicherung unterstützt den notwendigen Umbau einer Wohnung. Dazu zählen z.B. der Einbau einer ebenerdigen Dusche oder die Verbreiterung von Türen, damit ein Rollator oder Rollstuhl hindurch passt.
Für diese „Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes“ stellt die Pflegekasse bis zu 4.000,- Euro zur Verfügung.
Zudem können Sie auch technische Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebett, Rollator oder Badewannen-Lifter) zuzahlungsfrei über Ihre Pflegekasse beantragen.
Oftmals sind es auch kleine Dinge, Tipps und Tricks, die einem das Leben im Alter erleichtern können.
Sprechen Sie uns einfach an, wir beraten Sie gerne.
Was ist die Verhinderungspflege?
In aller Regel kümmern sich nicht nur Pflegedienste um pflegebedürftige Menschen. Oftmals übernehmen auch Angehörige, Freunde oder Nachbarn einen (großen) Teil der Pflege. Doch was ist wenn diese Helfer einmal ausfallen? Zum Beispiel weil sie selbst erkrankt sind, weil sie in den Urlaub fahren, oder auch weil sie durch andere Verpflichtungen verhindert sind?
Für diese Fälle stellt die Pflegekasse allen Patienten*innen ab Pflegegrad 2 das Budget der "Verhinderungspflege" zur Verfügung.
Das Budget der Verhinderungspflege beträgt 1.612,- Euro pro Jahr. Sie können dieses tageweise nutzen, zum Beispiel in stationären Einrichtungen, oder auch stundenweise bei Pflegediensten.
Das heißt Sie können, wenn eine Ihrer Pflegepersonen verhindert ist, stattdessen einen Pflegedienst beauftragen diese Leistungen zu übernehmen. Und wenn diese Einsätze über die Verhinderungspflege abgerechnet werden, wird Ihnen das nicht auf Ihr Pflegegeld oder Ihre Pflegesachleistungen angerechnet.
Das Budget der Verhinderungspflege lässt sich zudem noch erhöhen, indem Sie 50% des Kurzeitpflegebudget übertragen lassen. Damit erhöht sich das Budget der Verhinderungspflege um 806,- Euro auf dann stolze 2.418,- Euro pro Jahr.
Nutzen Sie diese Möglichkeiten, denn das Budget der Verhinderungspflege können Sie sich nicht auszahlen lassen.
Wenn Sie Ihr Budget nicht nutzen, verfällt es zum Jahreswechsel.
Was sind Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI?
Jedem Inhaber eines Pflegegrades stehen neben dem Pflegegeld bzw. den Pflegesachleistungen zusätzlich und unabhängig von der Höhe des Pflegegrades jeden Monat weitere 125,- Euro zur Verfügung. Dieses Budget ist für Betreuungsleistungen vorgesehen. Dieses Budget kann monatlich abgerufen oder auch über mehrere Monate angespart werden, um dann in einem Monat mehr als 125,- Euro zu nutzen. Auf diesem Wege können also zum Jahresende 1.500,- Euro zusammengespart werden.
Jetzt fragen Sie sich sicherlich, warum denn nicht einfach das monatlichen Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistungen entpsrechend erhöht werden, wenn die 125,- Euro jedem zustehen. Warum muss es ein weiteres Budget geben?
Ein wesentlicher Unterschied für Sie ist, dass Sie bei den Betreuungsleistungen nicht an den offiziellen Leistungskatalog der Pflegekasse mit seinen starren Leistungskomplexen gebunden sind.
Dazu ein Beispiel: Nehmen wir an, Sie möchten gerne regelmäßig einen Spaziergang durch einen Park in der Nähe Ihres Hauses machen, möchten aber eine Begleitperson haben, weil Sie in der Vergangenheit bei einem Spaziergang alleine schon einmal gestürzt sind. Einen solchen Spaziergang können Sie über die Pflegesachleistung nicht mit der Pflegekasse abrechnen. Denn eine solche Leistung gibt es im Leistungskatalog nicht.
Bei dem Budget für Betreuungsleistungen gibt es jedoch keinen Leistungskatalog, so dass dieser regelmäßige Spaziergang problemlos von der Pflegekasse im Rahmen der Betreuungsleistungen finanziert wird.
Zum Schluss ein wichtiger Hinweis: Das Budget der Betreuungsleistungen können Sie sich nicht auszahlen lassen. Sofern Sie es nicht nutzen, verfällt es, spätestens zum 30.06. des Folgejahres.
Wann übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten für einen Arzttermin?
Die genauen Bedingungen für die Übernahme von Fahrkosten können von Krankenkasse zu Krankenkasse leicht variieren. Wir empfehlen Ihnen daher im Zweifel direkt mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. Die nun folgenden Infos stammen von der AOK.
Fahrkosten für die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung können nur in besonderen medizinischen Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Genehmigung der AOK übernommen werden. Diese Ausnahmen sind gegeben bei:
Als Fahrkosten werden grundsätzlich die Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln übernommen. Können aus medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden, muss das mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden. In diesem Fall erstattet die AOK für eine Fahrt mit dem Pkw nach Bundesreisekostengesetz 20 Cent pro gefahrenen Kilometer. Die Kosten für eine Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder einem Taxi werden übernommen, wenn aus medizinischen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel und auch kein privates Fahrzeug genutzt werden können. Bei der Krankenbeförderung zur ambulanten Behandlung werden Hin- und Rückfahrt jeweils getrennt bewertet.